Corona / Schließung des Schützenhauses vom 02. – 30.11.2020

D.M.Allgemein, Meisterschaft, Vorstand

Liebe Vereinsmitglieder und Freunde des Schützenwesens,

die sehr stark steigenden Corona-Fallzahlen haben dazu geführt, dass sich die Ministerpräsidenten/-innen der Länder und die Bundeskanzlerin auf umfangreiche Einschränkungen des öffentlichen Lebens geeinigt haben.

Leider sind auch wir davon betroffen. Der Amateursportbetrieb ist einzustellen und Trainingseinheiten von Vereinen müssen ausfallen.

Dieses bedeutet, dass wir unser Schützenhaus Corona bedingt leider ein zweites Mal schließen müssen. Nach den aktuellen Vorgaben der Landesregierung Schleswig-Holsteins bleibt unser Schützenhaus vom 02. bis zum 30. November 2020 geschlossen und die Schießstände sind für diesen Zeitraum gesperrt!

Die angesetzten Termine für die Vereinsmeisterschaftgen 2021 werden abgesagt.

Wie es ab dem 01. Dezember 2020 weiter geht, werden wir zur gegebenen Zeit hier auf unserer Homepage informieren!

Wir wünschen Euch allen eine gute Zeit und vor allem beste Gesundheit!

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
Die den Sport betreffenden Passagen sind in § 11 aufgeführt:
㤠11 Sport
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.

Die Begründungen für die Regelungen lauten gemäß Verordnung (S. 44/45) wie folgt:

Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz.

Zu Absatz 1
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.  
Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach Absatz 2 geschlossen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sportanlage mit geschlossenen Räumen handelt.  
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.

Zu Absatz 2
Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnesstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso sind Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“.

Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst.

Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine Ausnahme, um professionelle Sportausübung zu ermöglichen.“

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